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Die Tipps und Tricks von B4B Forderungsmanagement –
Ihr Inkassobüro in Wien in Österreich

Wir vom B4B Forderungsmanagement und Inkassobüro in Wien geben unsere Erfahrungen gerne weiter. Lesen Sie hier unsere Tipps und Tricks für ein erfolgreiches Forderungsmanagement, die Ergänzung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Wissenswertes zu gesetzlichen Verzugszinsen und Vieles mehr.

EMPFEHLUNG FÜR IHRE
AGB-ERGÄNZUNGEN

„Verzugszinsen, Mahngebühren und Spesen eines beauftragten Inkassobüros bilden bei Zahlungsverzug Teil der Forderung. Im Falle des Verzuges verpflichtet sich der Kunde, die tarifmäßigen Kosten für die Einschaltung eines Inkasso-Institutes gemäß BGBl 1996/141 zu ersetzen.“

EIGENTUMSVORBEHALT

„Ein Eigentumsvorbehalt muss immer vertraglich vereinbart werden, etwa im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Einen Eigentumsvorbehalt nur im Lieferschein oder auf der Rechnung anzuführen, reicht hingegen nicht aus, weil ein Hinweis alleine noch keine vertragliche Vereinbarung darstellt. Ausnahmsweise kann eine stillschweigende Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes dann angenommen werden, wenn bei einer längeren Geschäftsbeziehung Rechnungen und Lieferscheine immer wieder den Hinweis auf einen Eigentumsvorbehalt enthalten und der andere Vertragspartner dem nicht widerspricht.“ (OGH 13.9.2001, 6 Ob 73/01)

GESETZLICHE
VERZUGSZINSEN

Durch das Zinsrechtsänderungsgesetz werden für beiderseitige Unternehmergeschäfte die gesetzlichen Zinsen stark angehoben.

Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.

Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.

Unverändert bleiben die Regelungen zur Zulässigkeit der Höhe vertraglich vereinbarter Verzugszinsen: Neben den Regelungen zur Sittenwidrigkeit (§ 879(1) und (3) ABGB) kommt § 6 (1) 13 KSchG zur Anwendung, wonach die vereinbarten Verzugszinsen maximal 5 Prozentpunkte über dem Vertragszinssatz liegen dürfen sowie die Regelungen zum Transparenzgebot (§ 6 (3) KSchG).

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Kontaktieren Sie uns – wir sind für Sie da!

Eigentumsvorbehalt – Wissenswertes der B4B Forderungsmanagement & Inkassoges.m.b.H. in 1130 Wien